Rechtsverletzungen können gerade im IT-Bereich in unterschiedlichster Ausprägung vorkommen. Neben der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Patentrechtsverletzungen sind insbesondere Urheberrechtsverletzungen stets mit teuren Abmahnungen und weiteren Schadenersatzforderungen verbunden. Im Bereich der "Neuen Medien" sind beispielsweise Web-Designer stets mit diesen Fragestellungen konfrontiert. Die Verwendung von Bild- und Tonelementen, um eine neu zu entwickelnde Webseite (optisch) ansprechender für den User zu gestalten, können schnell Urheberrechtsverletzungen verursachen und hohe Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Unser Web-Designer erhielt erstmalig einen Projektauftrag aus der Modebranche. Für eine fertig geplante Modenschau sollte ein Lifestream (Übertragung komprimierter Video- und Audiodateien über das Internet) in die Homepage des Auftraggebers eingebunden werden. Auftragsbestandteil war auch die Suche der passenden Musik zur Show und zum Lifestream. Für den Auftraggeber wurde der Lifestream anschließend an sein Filialnetz mittels DVDs weltweit ausgeliefert. Die dortigen TV-Geräte zeigten den Lifestream (Modeshow) täglich über mehrere Monate.
Um Urheberrechte nicht zu verletzen, meldete er die kommerziell verwendeten Musiktitel (fünf Stück) bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) an. Zwar bestätigte die GEMA den Erhalt der Mitteilung, jedoch wies die Gesellschaft den Web-Designer explizit daraufhin, dass zur berechtigten Vervielfältigung und Verbreitung die Prüfung in seinem Fall noch einige Zeit dauern würde. Da die Fertigstellung seines Auftrages fristgerecht erfolgen musste, kümmerte sich der IT-Dienstleister aus Zeitgründen nicht mehr um das Schreiben der GEMA, da der Abgabetermin seines Projektauftrages unmittelbar bevorstand.
Erstaunt nahm er dann ein Schreiben eines Musikverlages zur Kenntnis. Der Musikverlag forderte den IT-Experten auf, nähere Auskünfte (Art der Verwendung, Länge der verwendeten Musikpassagen, etc.) mit Hilfe eines Fragebogens zu geben. Als der Web-Designer dem Musikverlag erklärte, das er bereits alle Formalitäten der GEMA mitgeteilt habe und das Projekt mit dem verwendeten Musiktitel bereits abgeschlossen sei, kam es zum Streitfall. Der IT-Dienstleister hatte sich nicht ausreichend über die Verwendung und Abwicklung der Musik-Urheberrechte informiert, da die GEMA nicht alle Musikrechte alleine verwaltet und abrechnet. Den tatsächlichen Rechteinhabern, wie zum Beispiel Komponisten, Schallplattenlabels oder Musikverlage, steht es frei sich auch direkt mit dem Benutzer in Verbindung zu setzen. Alternativ kann auch die GEMA die Abwicklung für solche Rechteinhaber, bei entsprechender Beauftragung, übernehmen. In diesem Fall hatte sich der Musikverlag direkt an den IT-Experten gewandt. Die GEMA hatte zwar im Antwortschreiben an den IT-Dienstleister auf diesen speziellen Sachverhalt hingewiesen, jedoch war sich der Web-Designer über die Konsequenzen nicht im Klaren.
Die Schadenersatzansprüche des Musikverlages betrugen € 27.890 für einen Rockklassiker zuzüglich einer Vertragsstrafe von € 15.000 bei weiteren Zuwiderhandlungen der nicht genehmigten Musikveröffentlichung.
Trotz einer kurzen Sequenz von nur 426 Sekunden kam der hohe Schadenersatzanspruch zustande, da ein sehr bekannter Rockklassiker für die Modenschau verwendet wurde. Es handelte sich dabei um den Titel "Riders on the Storm" von The Doors. Neben diesem bekannten Rockklassiker wurden noch für vier weitere Titel Lizenzgebühren gefordert. Da hier die Verwendungsdauer wesentlich kürzer und der Bekanntheitsgrad signifikant geringer war, wurden für diese vier Musiktitel weitere geringere Schadenersatzansprüche erhoben.
Die IT-Haftpflichtversicherung übernahm sofort die Schadenabwicklung und konnte mit Hilfe einer Spezialanwaltskanzlei, die Forderungen über die Lizenzgebühren erheblich reduzieren. Trotzdem wurde eine Entschädigungsleistung für die fünf nicht genehmigten Musiktitel in Höhe von € 59.000 bezahlt.
Die Schadenabteilung konnte diesen Fall nicht sofort endgültig abschließen, da gerade im Bereich Urheberrechtsverletzungen oft die Gefahr von weiteren Rechtsverletzungen besteht. So kann neben dem Musikverlag auch ein Plattenlabel für entgangene Lizenzgebühren noch Schadenersatzansprüche zu einem späteren Zeitpunkt erheben (sog. mehrschichtige Rechteinhaberverletzung).
Wird ein Urheberrecht verletzt, so kann eine Schadenregulierung nur über eine spezielle IT-Haftpflichtversicherung erfolgen, die auch reine Vermögensschäden mit einer separaten Versicherungssumme abdeckt.
Hier sind besonders die Versicherungsbedingungen in Bezug auf Rechtsverletzungen zu studieren. Der Umfang über die Mitversicherung von Rechtsverletzungen variiert je nach Versicherungsanbieter ganz erheblich. Die Einschränkungen sind vielfältiger Art: So sind Rechtsverletzungen in USA und Kanada oft generell ausgeschlossen. Aber auch gewerbliche Schutzrechte wie Markenrechtsverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen werden gerne eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen - obwohl diese erhebliches Schadenpotential bergen.
Einschränkungen können durch unterschiedliche Regelungen in den Versicherungsbedingungen vorgenommen werden. Zum Beispiel durch:
Tipp:
Gerade im Bereiche der "Neuen Medien" ist die Gefahr von Urheberrechtsverletzung immer gegeben. Neben einer geeigneten IT-Haftpflichtversicherung empfiehlt es sich, rechtskundigen Rat bei spezialisierten Anwaltskanzleien einzuholen. Aus Zeit- und Kostengründen wird dies vom IT-Experten vielfach nicht wahrgenommen. Diese Rechtsexperten für die Bereiche Medien-, Online- und Urheberrechte können eine solche Recherche (Webcheck) schnell und unkompliziert auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen und dadurch langwierige Rechtsauseinandersetzungen vermeiden.
Nachfolgend eine Auswahl von Anwaltskanzleien, die im Bereich Medien-, Online- und Urheberrecht tätig sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
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© Dipl.-Kfm Manfred Vosseler