Die Händlerkettenklausel (Lieferkettenklausel) hat Auswirkungen bei der Herstellung und Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen (auch bei Falschlieferungen).
Im Rahmen der Händlerkettenklausel gelten auch Schadenersatzansprüche mitversichert, wenn zwischen dem Versicherungsnehmer und dem verarbeitenden Unternehmen bzw. Endverbraucher kein direktes Vertragsverhältnis besteht.
Bei solchen besonderen Umständen, wird trotzdem ein Direktbezug unterstellt und es besteht Versicherungsschutz, sofern diese Klausel auch Vertragsgegenstand der Haftpflichtversicherung ist.
Zurück zum Glossar